Nebenleistungen: Reisekosten
Aktualisierung: 10.01.2019
Allgemein
Das Bayerischen Reisekostengesetz regelt die Leistungen zur Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) - Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 1 BayRKG (externer Link) - sowie für Aus- und Fortbildungsreisen (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 24 BayRKG (externer Link)) der Beamten und Richter des Freistaates Bayern und den Beschäftigten nach TV-L bzw. TVA-L.
Begriffsbestimmung (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 2 BayRKG (externer Link))
Dienstreisen im Sinne des BayRKG sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. Keine Dienstreisen sind z.B. Fortbildungs- oder Ausbildungsreisen. Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind.
Anspruchsvoraussetzungen (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 3 BayRKG (externer Link))
Die Reisekostenvergütung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags gezahlt. Es können nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen abgegolten werden.
Die Erstattung muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten schriftlich nach Beendigung der Dienstreise bei der Abrechnungsstelle beantragt werden.
Ein Verzicht auf Reisekostenvergütung ist möglich.
Art der Reisekostenvergütung (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 4 BayRKG (externer Link))
Die Reisekostenvergütung umfasst u.a.
- Fahrtkostenerstattung (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 5 BayRKG (externer Link))
- Wegstrecken - und Mitnahmeentschädigung (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 6 BayRKG (externer Link))
- Tagegeld (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 8 BayRKG (externer Link))
- Übernachtungsgeld (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 9 BayRKG (externer Link))
- Erstattung der Nebenkosten (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 12 BayRKG (externer Link))
- Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu 6 Stunden Dauer und bei Dienstgängen (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 13 BayRKG (externer Link))
- Aufwandsvergütung (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 18 BayRKG (externer Link))
- Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass ( Fortbildungs - und Ausbildungsreisen) (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 24 BayRKG (externer Link))
- Pauschvergütung (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 19 BayRKG (externer Link))
- Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 20 BayRKG (externer Link))
- Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 10 BayRKG (externer Link))
- Auslandsdienstreisen (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 25 BayRKG (externer Link)), Bayerische Auslandsverordnung Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: (BayARV) (externer Link)
Steuerliche Behandlung von Reisekosten
Titel | Download | Stand |
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Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 23.12.2013 | 01.01.2014 |
Elektronische Genehmigung & Abrechnung
Titel | Download | Stand |
---|---|---|
BayRMS – Informationen zum Datenschutz Reisemittelbestellung | 25.05.2018 | |
BayRMS – Informationen zum Datenschutz Antragsstellung | 25.05.2018 | |
BayRMS - Kurzinfo Antrag entfernen | 19.10.2017 | |
BayRMS - Programmhandbuch | 05.04.2018 | |
BayRMS - Sammelabrechnung | 18.05.2017 | |
BayRMS - Anleitung Dienststellenwechsel | 18.05.2017 | |
Abrechnung v. Fortbildungsreisen an die HfoeD in Hof | 18.05.2017 |
Links
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Kontakt
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