Auswärtiger Verbleib am neuen Dienstort

Aktualisierung: 11.05.2022

Verbleibt der Anspruchsberechtigte am neuen Dienstort unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung, so erhält er als gem. (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 3 BayTGV (externer Link)) Trennungsgeld:

  • für die ersten 7 Tage, nach Beendigung der Dienstantrittsreise Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes wie bei Dienstreisen.

    Hinweis:

    Für die Dienstantritts - bzw. Beendigungsreise ist ein gesonderter Erstattungsantrag auf Reisekosten zu stellen.

  • nach Ablauf der Frist (ab dem 8. Tag) Trennungstagegeld

Die Höhe des Trennungsgeldes gliedert sich nach:

  • verheiratete Berechtigte und diesen Gleichgestellten - 13,60 EUR - (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 3 Abs. 2 S. 1 BayTGV (externer Link))
  • ledige Berechtigte mit eigener Wohnung - 9,20 EUR
  • ledige Berechtigte ohne eigene Wohnung - 6,30 EUR

    Hinweis:

    Eine Wohnung ist eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche eine Führung eines Haushalts ermöglichen darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung/-entsorgung und Toilette.

    Bei Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung und/oder Unterkunft gelten die Kürzungsvorschriften des BayRKG analog (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 4 Abs. 1 BayTGV (externer Link)).

Zusätzlich zum Trennungsgeld kann eine Reisebeihilfe für Familienheimfahrten gem. Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 5 BayTGV (externer Link) gewährt werden. Verheiratete bzw. Berechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten jeden halben Monat, alle anderen Berechtigten jeden vollen Monat eine Reisebeihilfe für Familienheimfahrten.