Nebenleistungen: Umzugskosten

Aktualisierung: 06.02.2024

Allgemein

Leistungen nach dem Bayerischen Umzugskostengesetz können aufgrund einer dienstlich veranlassten Maßnahme wie z.B. bei einer Versetzung oder Abordnung (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 4 BayUKG (externer Link)) gewährt werden.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 4 Abs. 2 BayUKG (externer Link) (z.B. aus Anlass der Einstellung) nur wirksam, wenn sie vor Beginn des Umzuges erteilt wird (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayUKG (externer Link)).

Ferner besteht die Möglichkeit eine Umzugskostenbeihilfe (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 11 BayUKG (externer Link)) oder Auslagenersatz bei Auflösung der bisherigen Dienststelle (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 12 BayUKG (externer Link)) zu erhalten.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Personen, die in Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 2 BayUKG (externer Link) aufgelistet sind.

Ein Anspruch auf Erstattung von Umzugskostenvergütung (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 4 BayUKG (externer Link), Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 5 BayUKG (externer Link)) besteht nur dann, wenn der Berechtigte nach Zusage der Umzugskostenvergütung seinen Erst- oder Nebenwohnsitz an den neuen Dienstort verlegt und tatsächliche Umzugsaufwendungen entstehen. Die Zusage einer Umzugskostenvergütung nach Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 3 Abs. 1 BayUKG (externer Link) i. V. m. Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 4 BayUKG (externer Link) gilt nur für einen Umzug im Rahmen der vorliegenden Personalmaßnahme. Ein späterer weiterer Umzug (z.B. in eine größere Familienwohnung) ist dann nicht mehr erstattungsfähig.

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beendigung des Umzugs zu stellen.

Der Vollzug des Gesetzes obliegt in der Regel der personalverwaltenden Stelle (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 15 BayUKG (externer Link)).

Was kann erstattet/beantragt werden?

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Vorschriften

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Merkblätter

TitelDownloadStand
Hinweise zum Antrag auf Umzugskostenvergütung 06.02.2024
Notes on requests of compensation of removal expenses. (Officials and judges of the Free State of Bavaria) 22.09.2020
Umzugskostenvergütung für die Begründung und Verlegung von Nebenwohnungen 23.03.2016
Hinweise zur Umzugskostenbeihilfe 01.07.2016
Merkblatt zu Art. 12 Abs. 1 BayUKG 01.06.2018

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