FAQ - Häufig gestellte Fragen

Aktualisierung: 19.12.2023

Ihr Kind soll bei der Beihilfe bei Ihnen berücksichtigt werden?

Kinder sind berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten, solange sie im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV).

Die Anspruchsvoraussetzungen hierfür können jedoch erst abschließend festgestellt werden, wenn Sie

  1. den Antrag auf Kindergeld bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt haben und
  2. den Familienzuschlag bei der Bezügestelle beantragt haben.

Bitte beachten Sie, dass Sie beim ersten Beihilfeantrag für Ihr Kind die Nummern 6 und 7 im Beihilfeantrag ausfüllen müssen.

Ebenfalls bei der ersten Antragstellung ist der aktuell gültige Krankenversicherungsschein, insbesondere für Ihr Kind, beizulegen. Bei Änderungen Ihres Bemessungssatzes legen Sie bitte auch Ihren aktuellen Krankenversicherungsschein vor.

Wie mache ich Aufwendungen aufgrund eines Unfalls bei der Beihilfe geltend?

Bitte stellen Sie einen Beihilfeantrag und beantworten Sie hierzu im Antragsformular die Fragen der Nummer 3. Für die Unfallanzeige (gilt nicht für Dienstunfälle) steht ein eigenes Formular (H960) zur Verfügung.

Ihnen wurden Aufwendungen nicht erstattet mit dem Hinweis, dass die Aufwendungen auf einen Unfall hinweisen?

Bitte stellen Sie einen neuen Beihilfeantrag mit den zurückgegebenen Belegen. Beantworten Sie insbesondere die Fragen bei Ziffer 3 im Antrag und verwenden Sie zusätzlich das Formular zur Unfallanzeige (H960) (PDF) - gilt nicht für Dienstunfälle.

Sie haben von der Beihilfestelle ein Anschreiben erhalten und werden gebeten, das beiliegende Formular "Bescheinigung über die durchgeführte Pflege" (H141) zurückzusenden?

Bitte füllen Sie das Ihnen zugesandte Formular "Bescheinigung über die durchgeführte Pflege" vollständig aus und senden Sie es zusammen mit einem Antragsformular (PDF) an Ihre zuständige Beihilfestelle.

Falls Sie der elektronischen Bereitstellung der Beihilfedokumente im Digitalen Ordner zugestimmt haben, finden Sie ein personalisiertes Formular als Beleg zum Anschreiben. Sie können bei Ziffer 6 die fortlaufende Auszahlung der Ihnen zustehenden Pauschalbeihilfe für die nächsten sechs Monate beantragen.

Alternativ steht Ihnen immer auch ein nicht personalisiertes Formular zur Verfügung:

Wann muss ich meine Belege spätestens einreichen?

Für Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2019 entstanden und in Rechnung gestellt worden sind, gilt eine einjährige Antragsfrist.

Ab dem 01. Januar 2020 wird eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird (Art. 96 Abs. 3a BayBG i. V. m. Art. 144 Abs. 2 BayBG). Maßgebend zur Fristwahrung ist das Eingangsdatum beim Landesamt für Finanzen. Nach Ablauf der Antragsfrist erlischt der Beihilfeanspruch.

Unter welchen Voraussetzungen sind Aufwendungen für Sehhilfen beihilfefähig?

Für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) benötigen Sie die schriftliche Verordnung eines Augenarztes. Bei der erneuten Beschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin bzw. eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 EUR je Sehhilfe beihilfefähig.

Bezüglich der weiteren Voraussetzungen und der beihilfefähigen Höchstbeträge beachten Sie bitte das folgende Merkblatt:

Wann erhalte ich den erhöhten Bemessungssatz von 70 v. H.?

Die Höhe der Bemessungssätze ist in Art. 96 Abs. 3 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) geregelt.

Der Bemessungssatz beträgt 70 v. H.

  • bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen
  • während der Inanspruchnahme von Elternzeit
  • bei Ehegatten oder Lebenspartnern i. S. des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • bei zwei oder mehr im Orts- und Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern (von der Berücksichtigung für den erhöhten Bemessungssatz sind die Kinder ausgenommen, die einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben)

Bitte legen Sie bei einer Änderung Ihres Bemessungssatzes Ihren aktuellen Krankenversicherungsschein vor. Bitte geben Sie dabei Ihr Geschäftszeichen an.

Wie kann ich gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen?

Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.

Hierbei haben Sie folgende Möglichkeiten:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist gemäß § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Landesamtes für Finanzen bzw. der Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (externer Link).

Was mache ich bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Dienstunfall?

Bei Dienstunfällen haben Sie Anspruch auf Unfallfürsorge (Art. 45 ff. BayBeamtVG).

Dienstunfallbedingte Kosten werden vom Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall, erstattet. Stellen Sie deshalb bitte - sofern noch nicht geschehen - einen Antrag auf Dienstunfalluntersuchung gem. Art. 47 BeamtVG, den Sie bei Ihrer personalverwaltenden Stelle bzw. Ihrem Dienstvorgesetzten erhalten. Eine Beihilfe kann Ihnen nicht gewährt werden.

Sollte der Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt werden, können Sie die Aufwendungen unter Vorlage des Ablehnungsbescheides erneut geltend machen.

Weitere Information zum Dienstunfallverfahren und aktuelle Formblätter erhalten Sie unter: www.lff.bayern.de/nebenleistungen/dienstunfall.

Was muss ich bei der Versorgung mit Implantaten beachten?

Aufwendungen für implantologische Leistungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, sind im Regelfall von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Bitte lassen Sie daher das Formblatt "Ergänzende Angaben bei Versorgung mit Implantaten" (H930) von Ihrer Behandlerin/Ihrem Behandler ausfüllen, damit die Beihilfefähigkeit Ihrer Aufwendungen beurteilt werden kann.

Für nähere Einzelheiten zur Beihilfefähigkeit einer Implantatversorgung wird auf § 17 BayBhV verwiesen.

Hinweis:
Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u. a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 60% beihilfefähig.

Was muss im Todesfall des/der Beihilfeberechtigten beachtet werden?

Der Anspruch auf Beihilfe ist vererblich. Zu den bis zum Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen des/der Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann an die Erben Beihilfe gewährt werden (VV-Nr. 1 zu § 1 Abs. 2 BayBhV).

Die Erben des/der verstorbenen Beihilfeberechtigten erhalten Beihilfe zu den Aufwendungen, wenn sie

  • Belege (Duplikate, Zweitschriften, Kopien) vorlegen und
  • die Erbeigenschaft bei der Antragstellung in geeigneter Weise, z. B. durch die Vorlage eines Erbscheines (§§ 2365 bis 2367 BGB), nachweisen.

Der Erbnachweis kann auch erfolgen durch

  • europäisches Nachlasszeugnis,
  • eröffnetes öffentliches Testament,
  • eröffneten Erbvertrag,
  • Niederschrift der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen.

Auf die Vorlage eines Erbscheines kann verzichtet werden, wenn die Beihilfe durch den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerin (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) oder durch Kinder der verstorbenen Person beantragt wird und die Überweisung der Beihilfe weiterhin auf das bisherige Bezügekonto (Nachlasskonto) erfolgt. Dies gilt nicht, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die antragstellende Person nicht Erbe ist.

Hat ein Dritter ohne Erbe zu sein (z. B. Angehöriger/Angehörige, Lebenspartner/Lebenspartnerin, Bevollmächtigter/Bevollmächtigte) Rechnungen des Verstorbenen bezahlt und beantragt hierfür Beihilfe, ist dieser an die Erben zu verweisen.

Sollte jedoch eine Vollmacht über den Tod hinaus bestehen (transmortale Vollmacht), kann diese bevollmächtigte Person bis zum Widerruf der Vollmacht durch die Erben die Beihilfe beantragen.

Nach dem Tode des/der Beihilfeberechtigten ist eine Antragsstellung über das Portal Mitarbeiterservice Bayern oder die Beihilfe-App nicht mehr zulässig.

Auf die Ausschlussfrist gemäß Art. 96 Abs. 3 a BayBG (Beantragung innerhalb von 3 Jahren) wird hingewiesen.

Wie kann ich Beihilfe beantragen?

Die verschiedenen Möglichkeiten, wie Sie einen Beihilfeantrag stellen können, finden Sie unter "Möglichkeiten der Antragstellung auf Beihilfe".

Wie kann ich Kontakt zu meiner Beihilfestelle aufnehmen?

Falls Sie Kontakt mit Ihrer Beihilfestelle aufnehmen möchten, halten Sie bitte immer Ihr Geschäftszeichen bereit. Dieses besteht aus der 5-stelligen Organisationsnummer, sowie Ihrer 8-stelligen Personalnummer.

Die Telefonnummer der für Sie zuständigen Beihilfevermittlung finden Sie unter www.lff.bayern.de/nebenleistungen/beihilfe/kontakt.aspx.

Was muss ich bei Aufwendungen für Anschlussheilbehandlungen beachten?

Aufwendungen für Anschlussheilbehandlungen sind nach Maßgabe des Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 29 BayBhV (externer Link) beihilfefähig.

Weitere Informationen zu Anschlussheilbehandlungen finden Sie in den Dokumenten "Informationen zur Beihilfefähigkeit für Rehabilitationsbehandlungen; stationäre Rehabilitationsbehandlungen" und "Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsbehandlungen; Arten der Rehabilitationsbehandlungen" unter www.lff.bybn.de/nebenleistungen/beihilfe/index.aspx#informationen.

Was muss ich bei Aufwendungen für Arzneimittel beachten?

Aufwendungen für Arzneimittel sind nur dann beihilfefähig, wenn deren Kauf auf schriftliche Verordnung eines Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers erfolgt ist (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 18 Satz 1 BayBhV (externer Link)).

Was muss ich bei Aufwendungen beachten, die im Ausland entstanden sind?

Aufwendungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind, sind nach Maßgabe des Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 45 BayBhV (externer Link) beihilfefähig.

Wie kann ich eine Beihilfebescheinigung für mich und/oder meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen beantragen?

Falls Sie eine Beihilfebescheinigung für Ihre Versicherung benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail unter Angabe Ihres Geschäftszeichens, Ihres Namens, Ihres Geburtsdatums, Ihrer Telefonnummer und Ihres Anliegens an die für Sie zuständige Beihilfestelle.

Wo finde ich die relevanten Formulare für die Beihilfe?

Alle notwendigen Formulare (z. B. Beihilfeantrag, Vollmacht, Antrag auf Krankenhausdirektabrechnung, usw.) erhalten Sie unter www.lff.bayern.de/formularcenter/beihilfe/index.aspx.

Was muss ich als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beachten?

Bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 96 BayBG (externer Link).

Aufgrund eventueller Ausschlusskriterien, wird Ihnen empfohlen, sich mit der Beihilfestelle unter Angabe des Geschäftszeichens in Verbindung zu setzen.

Was muss ich bei Aufwendungen für Heilbehandlungen beachten?

Aus Anlass einer Krankheit sind die ärztlich oder zahnärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe auf die in Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV (PDF) (Verlinkung zur Vorgriffsregelung der Anlage 3) genannten Höchstbeträge begrenzt.

Was muss ich bei Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen beachten?

Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 BayBhV bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen beihilfefähig.

Die Höchstbeträge finden sie in der Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 BayBhV (externer Link)

Was muss ich bei Aufwendungen für Hilfsmittel beachten?

Aufwendungen für Hilfsmittel sind nur dann beihilfefähig, wenn deren Anschaffung vom Arzt schriftlich verordnet worden ist (§ 21 Abs. 1 BayBhV).

Was muss ich bei Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beachten

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nach Maßgabe des Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 15 BayBhV (externer Link) beihilfefähig, wenn vor Behandlungsbeginn

  1. ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und
  2. die behandelte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Altersgrenze gilt nicht bei schweren Kieferanomalien,

  1. die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, sowie
  2. in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 48 Abs. 7 BayBhV (externer Link)) eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist.

Was muss ich bei Aufwendungen für einen Krankenhausaufenthalt beachten?

Aufwendungen für einen Krankenhausaufenthalt sind nach Maßgabe des Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: § 28 BayBhV (externer Link) beihilfefähig.

Sollte Ihnen ein planbarer Krankenhausaufenthalt - insbesondere in Privatkliniken - bevorstehen, wird Ihnen empfohlen, sich vorher mit Ihrer zuständigen Beihilfestelle in Verbindung zu setzen.

Was muss ich bei pflegebedingten Aufwendungen beachten?

Alle notwendigen Informationen zur Beihilfegewährung bei stationärer Pflege, bei häuslicher Pflege und bei Pflegegrad 1 finden Sie unter www.lff.bayern.de/nebenleistungen/beihilfe/index.aspx#informationen.

Was muss ich bei Aufwendungen für eine Psychotherapie beachten?

Aufwendungen für eine Psychotherapie sind nach Maßgabe der Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: §§ 9 – 13 BayBhV (externer Link) beihilfefähig.

Eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der einzelnen Therapieformen und wichtige Informationen dazu finden Sie unter www.lff.bayern.de/formularcenter/beihilfe/index.aspx#psychotherapie.

Was muss ich bei Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen beachten?

Weitere Informationen zu Rehabilitationsmaßnahmen finden Sie in den Dokumenten "Informationen zur Beihilfefähigkeit für Rehabilitationsbehandlungen; stationäre Rehabilitationsbehandlungen", "Informationen zur Beihilfefähigkeit für Rehabilitationsbehandlungen; ambulante Rehabilitationsbehandlungen" und "Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsbehandlungen; Arten der Rehabilitationsbehandlungen" unter www.lff.bayern.de/nebenleistungen/beihilfe/index.aspx#informationen.