Nebenleistungen: Umzugskosten
Aktualisierung: 02.02.2023
Allgemein
Leistungen nach dem Bayerischen Umzugskostengesetz können aufgrund einer dienstlich veranlassten Maßnahme wie z.B. bei einer Versetzung oder Abordnung (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 4 BayUKG (externer Link)) gewährt werden.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 4 Abs. 2 BayUKG (externer Link) (z.B. aus Anlass der Einstellung) nur wirksam, wenn sie vor Beginn des Umzuges erteilt wird (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayUKG (externer Link)).
Ferner besteht die Möglichkeit eine Umzugskostenbeihilfe (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 11 BayUKG (externer Link)) oder Auslagenersatz bei Auflösung der bisherigen Dienststelle (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 12 BayUKG (externer Link)) zu erhalten.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Personen, die in Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 2 BayUKG (externer Link) aufgelistet sind.
Ein Anspruch auf Erstattung von Umzugskostenvergütung (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 4 BayUKG (externer Link), Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 5 BayUKG (externer Link)) besteht nur dann, wenn der Berechtigte nach Zusage der Umzugskostenvergütung seinen Erst- oder Nebenwohnsitz an den neuen Dienstort verlegt und tatsächliche Umzugsaufwendungen entstehen. Die Zusage einer Umzugskostenvergütung nach Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 3 Abs. 1 BayUKG (externer Link) i. V. m. Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 4 BayUKG (externer Link) gilt nur für einen Umzug im Rahmen der vorliegenden Personalmaßnahme. Ein späterer weiterer Umzug (z.B. in eine größere Familienwohnung) ist dann nicht mehr erstattungsfähig.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beendigung des Umzugs zu stellen.
Der Vollzug des Gesetzes obliegt in der Regel der personalverwaltenden Stelle (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 15 BayUKG (externer Link)).
Was kann erstattet/beantragt werden?
- Beförderungsauslagen des Umzugsgutes Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 6 BayUKG (externer Link) (nach Vorlage von Kostenvoranschlägen zweier voreinander unabhängiger Speditionsunternehmen)
- Bei einem Umzug in Eigenregie wird eine Pauschale von bis zu 400,00 EUR erstattet (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayUKG (externer Link)).
- Reisekostenvergütung nach Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 7 BayUKG (externer Link)
- Mietentschädigung nach Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 8 BayUKG (externer Link)
- Wohnvermittlungsgebühren nach Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 8 Abs. 4 BayUKG (externer Link)
- Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 9 BayUKG (externer Link)) ggfs. zusätzlich zu den Beförderungsauslagen nach Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 6 BayUGK (externer Link) bei Inanspruchnahme einer Speditionsfirma
- Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe (Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 11 BayUKG (externer Link)) auf Antrag ohne Zusage einer Umzugskostenvergütung.
- Auslagenersatz nach Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 12 BayUKG (externer Link), z.B. bei Änderung des Dienstortes des Berechtigten wegen der Verlegung oder Auflösung der bisherigen Dienststelle.
- Trennungsgeld nach Externer Link öffnet sich in neuem Fenster: Art. 13 BayUKG (externer Link)
Vorschriften
Merkblätter
Titel | Download | Stand |
---|---|---|
Hinweise zum Antrag auf Umzugskostenvergütung | 02.02.2023 | |
Notes on requests of compensation of removal expenses. (Officials and judges of the Free State of Bavaria) | 22.09.2020 | |
Umzugskostenvergütung für die Begründung und Verlegung von Nebenwohnungen | 23.03.2016 | |
Hinweise zur Umzugskostenbeihilfe | 01.07.2016 | |
Merkblatt zu Art. 12 Abs. 1 BayUKG | 01.06.2018 |
Kontakt
Hotline
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