Allgemeine Hinweise zu den Bezügen

Digitale Anwendungen

Digitale HÜL (eHÜL)

Lohnartenerfassungsclient in BayZeit

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Das Landesamt für Finanzen nimmt seit 01.01.2013 am ELStAM-Verfahren teil.

Das Landesamt für Steuern; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) hat nähere Informationen zum Lohnsteuerabzug; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) veröffentlicht.

In den Jahren 2012 und 2013 wurden folgende Beiblätter zusammen mit den Bezügemitteilungen versandt:

Wichtiger Hinweis zur Berücksichtigung von geänderten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bei der Bezügeabrechnung:

Das Landesamt für Finanzen hat die von der Steuerverwaltung automatisiert übermittelten Lohnsteuerabzugsmerkmale anzuwenden (§39e Abs. 5 Einkommensteuergesetz). Sollten die auf der Bezügemitteilung ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklasse, Freibeträge) aus Ihrer Sicht nicht zutreffend sein, prüfen Sie bitte, ob Sie diesbezüglich einen Antrag (z. B. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt gestellt haben und holen diesen ggf. nach. Die Anträge stehen im Internet unter www.finanzamt.bayern.de; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) zum Download zur Verfügung.

Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale können gegebenenfalls noch nicht bei der Bezügeabrechnung des nächsten Monats berücksichtigt werden. Sobald dem Landesamt für Finanzen die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, kann eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs erfolgen.

Änderung bei Versicherungsfreiheit in gesetzlicher Krankenversicherung

Ein Wechsel abhängig Beschäftigter in die private Krankenversicherung ist ab dem Jahreswechsel 2010/2011 wieder möglich, wenn das Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze in einem Jahr - statt wie bisher in drei Jahren - überschreitet. Berufsanfänger mit einem Gehalt oberhalb dieser Grenze können direkt zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen.

Schulbeihilfe

Die Gewährung von Schulbeihilfen an Staatsbedienstete und Versorgungsempfänger ist nach der Schulbeihilferichtlinie (SchBhR); Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) in Form der Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 1. September 1971 (Az. :P 1832 A -10/4 – 42 932) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. April 1975 (FMBl. S. 215) möglich.

Weitere Themen