FAQ - Häufig gestellte Fragen
Kinder sind berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten, solange sie im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV).
Die Anspruchsvoraussetzungen hierfür können jedoch erst abschließend festgestellt werden, wenn Sie
- den Antrag auf Kindergeld bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt haben und
- den Familienzuschlag bei der Bezügestelle beantragt haben.
Bitte beachten Sie, dass Sie beim ersten Beihilfeantrag für Ihr Kind die Nummern 6 und 7 im Beihilfeantrag ausfüllen müssen.
Ebenfalls bei der ersten Antragstellung ist der aktuell gültige Krankenversicherungsschein, insbesondere für Ihr Kind, beizulegen. Bei Änderungen Ihres Bemessungssatzes legen Sie bitte auch Ihren aktuellen Krankenversicherungsschein vor.
Bitte stellen Sie einen Beihilfeantrag und beantworten Sie hierzu im Antragsformular die Fragen der Nummer 3. Für die Unfallanzeige (gilt nicht für Dienstunfälle) steht ein eigenes Formular (H960) zur Verfügung.
Bitte stellen Sie einen neuen Beihilfeantrag mit den zurückgegebenen Belegen. Beantworten Sie insbesondere die Fragen bei Ziffer 3 im Antrag und verwenden Sie zusätzlich das Formular zur Unfallanzeige (H960) (PDF) - gilt nicht für Dienstunfälle.
Bitte füllen Sie das Ihnen zugesandte Formular "Bescheinigung über die durchgeführte Pflege" vollständig aus und senden Sie es zusammen mit einem Antragsformular (PDF) an Ihre zuständige Beihilfestelle.
Falls Sie der elektronischen Bereitstellung der Beihilfedokumente im Digitalen Ordner zugestimmt haben, finden Sie ein personalisiertes Formular als Beleg zum Anschreiben. Sie können bei Ziffer 6 die fortlaufende Auszahlung der Ihnen zustehenden Pauschalbeihilfe für die nächsten sechs Monate beantragen.
Alternativ steht Ihnen immer auch ein nicht personalisiertes Formular zur Verfügung:
Für Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2019 entstanden und in Rechnung gestellt worden sind, gilt eine einjährige Antragsfrist.
Ab dem 01. Januar 2020 wird eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird (Art. 96 Abs. 3a BayBG i. V. m. Art. 144 Abs. 2 BayBG). Maßgebend zur Fristwahrung ist das Eingangsdatum beim Landesamt für Finanzen. Nach Ablauf der Antragsfrist erlischt der Beihilfeanspruch.
Für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) benötigen Sie die schriftliche Verordnung eines Augenarztes. Bei der erneuten Beschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin bzw. eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 EUR je Sehhilfe beihilfefähig.
Bezüglich der weiteren Voraussetzungen und der beihilfefähigen Höchstbeträge beachten Sie bitte das folgende Merkblatt:
Die Höhe der Bemessungssätze ist in Art. 96 Abs. 3 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) geregelt.
Der Bemessungssatz beträgt 70 v. H.
- bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen
- während der Inanspruchnahme von Elternzeit
- bei Ehegatten oder Lebenspartnern i. S. des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- bei zwei oder mehr im Orts- und Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern (von der Berücksichtigung für den erhöhten Bemessungssatz sind die Kinder ausgenommen, die einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben)
Bitte legen Sie bei einer Änderung Ihres Bemessungssatzes Ihren aktuellen Krankenversicherungsschein vor. Bitte geben Sie dabei Ihr Geschäftszeichen an.
Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden.
Hierbei haben Sie folgende Möglichkeiten:
- schriftlich oder
- zur Niederschrift oder
- per Fax mit eigenhändiger Unterschrift oder
- über das Kontaktformular im Portal Mitarbeiterservice Bayern; Link öffnet sich in neuem Fenster (Anmeldung erforderlich).
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist gemäß § 70 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz des Landesamtes für Finanzen bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link).
Bei Dienstunfällen haben Sie Anspruch auf Unfallfürsorge (Art. 45 ff. BayBeamtVG).
Dienstunfallbedingte Kosten werden vom Landesamt für Finanzen, Dienststelle Regensburg, Bezügestelle Dienstunfall, erstattet. Stellen Sie deshalb bitte - sofern noch nicht geschehen - einen Antrag auf Dienstunfalluntersuchung gem. Art. 47 BeamtVG, den Sie bei Ihrer personalverwaltenden Stelle bzw. Ihrem Dienstvorgesetzten erhalten. Eine Beihilfe kann Ihnen nicht gewährt werden.
Sollte der Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt werden, können Sie die Aufwendungen unter Vorlage des Ablehnungsbescheides erneut geltend machen.
Weitere Information zum Dienstunfallverfahren und aktuelle Formblätter erhalten Sie hier!
Aufwendungen für implantologische Leistungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, sind im Regelfall von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Bitte lassen Sie daher das Formblatt "Ergänzende Angaben bei Versorgung mit Implantaten" (H930) von Ihrer Behandlerin/Ihrem Behandler ausfüllen, damit die Beihilfefähigkeit Ihrer Aufwendungen beurteilt werden kann.
Für nähere Einzelheiten zur Beihilfefähigkeit einer Implantatversorgung wird auf § 17 BayBhV verwiesen.
Hinweis:
Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Anlage 1 Abschnitt C Nrn. 2150 bis 2320, Abschnitte F und K GOZ entstandenen Aufwendungen für Material- und Laborkosten nach § 9 GOZ (u. a. Edelmetalle und Keramik) sowie die nach § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abrechenbaren Praxiskosten sind zu 60% beihilfefähig.
Der Anspruch auf Beihilfe ist vererblich. Zu den bis zum Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen des/der Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann an die Erben Beihilfe gewährt werden (VV-Nr. 1 zu § 1 Abs. 2 BayBhV).
Die Erben des/der verstorbenen Beihilfeberechtigten erhalten Beihilfe zu den Aufwendungen, wenn sie
- Belege (Duplikate, Zweitschriften, Kopien) vorlegen und
- die Erbeigenschaft bei der Antragstellung in geeigneter Weise, z. B. durch die Vorlage eines Erbscheines (§§ 2365 bis 2367 BGB), nachweisen.
Der Erbnachweis kann auch erfolgen durch
- europäisches Nachlasszeugnis,
- eröffnetes öffentliches Testament,
- eröffneten Erbvertrag,
- Niederschrift der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen.
Auf die Vorlage eines Erbscheines kann verzichtet werden, wenn die Beihilfe durch den überlebenden Ehegatten/die überlebende Ehegattin bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerin (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) oder durch Kinder der verstorbenen Person beantragt wird und die Überweisung der Beihilfe weiterhin auf das bisherige Bezügekonto (Nachlasskonto) erfolgt. Dies gilt nicht, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die antragstellende Person nicht Erbe ist.
Hat ein Dritter ohne Erbe zu sein (z. B. Angehöriger/Angehörige, Lebenspartner/Lebenspartnerin, Bevollmächtigter/Bevollmächtigte) Rechnungen des Verstorbenen bezahlt und beantragt hierfür Beihilfe, ist dieser an die Erben zu verweisen.
Sollte jedoch eine Vollmacht über den Tod hinaus bestehen (transmortale Vollmacht), kann diese bevollmächtigte Person bis zum Widerruf der Vollmacht durch die Erben die Beihilfe beantragen.
Nach dem Tode des/der Beihilfeberechtigten ist eine Antragsstellung über das Portal Mitarbeiterservice Bayern oder die Beihilfe-App nicht mehr zulässig.
Auf die Ausschlussfrist gemäß Art. 96 Abs. 3 a BayBG (Beantragung innerhalb von 3 Jahren) wird hingewiesen.
Die verschiedenen Möglichkeiten, wie Sie einen Beihilfeantrag stellen können, finden Sie unter „Möglichkeiten der Antragstellung auf Beihilfe“.
Falls Sie Kontakt mit Ihrer Beihilfestelle aufnehmen möchten, halten Sie bitte immer Ihr Geschäftszeichen bereit. Dieses besteht aus der 5-stelligen Organisationsnummer, sowie Ihrer 8-stelligen Personalnummer.
Die Telefonnummern der für Sie zuständigen Beihilfehotline finden Sie unter:
Aufwendungen für Anschlussheilbehandlungen sind nach Maßgabe des § 29 BayBhV; Link öffnet sich in neuem Fenster beihilfefähig.
Weitere Informationen zu Anschlussheilbehandlungen finden Sie in den Dokumenten „Informationen zur Beihilfefähigkeit für Rehabilitationsbehandlungen; stationäre Rehabilitationsbehandlungen“ und „Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsbehandlungen; Arten der Rehabilitationsbehandlungen“ unter
Aufwendungen für Arzneimittel/Medikamente sind nur dann beihilfefähig, wenn deren Kauf auf schriftliche Verordnung eines Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers erfolgt ist (§ 18 Satz 1 BayBhV; Link öffnet sich in neuem Fenster).
Aufwendungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind, sind nach Maßgabe des § 45 BayBhV; Link öffnet sich in neuem Fenster beihilfefähig.
Falls Sie eine Beihilfebescheinigung für Ihre Versicherung benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail unter Angabe Ihres Geschäftszeichens, Ihres Namens, Ihres Geburtsdatums, Ihrer Telefonnummer und Ihres Anliegens an die für Sie zuständige Beihilfestelle.
Alle notwendigen Formulare (z. B. Beihilfeantrag, Vollmacht, Antrag auf Krankenhausdirektabrechnung, usw.) erhalten Sie unter:
Bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Anspruch auf Beihilfeleistungen beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen und auf Wahlleistungen im Krankenhaus (Art. 96 BayBG; Link öffnet sich in neuem Fenster).
Aufgrund eventueller Ausschlusskriterien, wird Ihnen empfohlen, sich mit der Beihilfestelle unter Angabe des Geschäftszeichens in Verbindung zu setzen.
Aus Anlass einer Krankheit sind die ärztlich oder zahnärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe auf die in Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV (PDF)(Verlinkung zur Vorgriffsregelung der Anlage 3) genannten Höchstbeträge begrenzt.
Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 BayBhV bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen beihilfefähig.
Die Höchstbeträge finden sie in der Anlage 1; Link öffnet sich in neuem Fenster zu § 7 Abs. 1 BayBhV
Aufwendungen für Hilfsmittel sind nur dann beihilfefähig, wenn deren Anschaffung vom Arzt schriftlich verordnet worden ist ( § 21 Abs. 1 BayBhV).
Anlage 4 zu § 21 Abs. 1 BayBhV; Link öffnet sich in neuem Fenster.
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nach Maßgabe des § 15 BayBhV; Link öffnet sich in neuem Fenster beihilfefähig, wenn vor Behandlungsbeginn
- ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und
- die behandelte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Altersgrenze gilt nicht bei schweren Kieferanomalien,
- die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, sowie
- in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten (§ 48 Abs. 7 BayBhV; Link öffnet sich in neuem Fenster) eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist.
Aufwendungen für einen Krankenhausaufenthalt sind nach Maßgabe des § 28 BayBhV; Link öffnet sich in neuem Fenster beihilfefähig.
Sollte Ihnen ein planbarer Krankenhausaufenthalt – insbesondere in Privatkliniken - bevorstehen, wird Ihnen empfohlen, sich vorher mit Ihrer zuständigen Beihilfestelle in Verbindung zu setzen.
Alle notwendigen Informationen zur Beihilfegewährung bei stationärer Pflege, bei häuslicher Pflege und bei Pflegegrad 1 finden Sie unter:
Aufwendungen für eine Psychotherapie sind nach Maßgabe der §§ 9 – 13 BayBhV; Link öffnet sich in neuem Fenster beihilfefähig.
Eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der einzelnen Therapieformen und wichtige Informationen dazu finden Sie unter Formularcenter: Beihilfe - Psychotherapie (PDF)
Weitere Informationen zu Rehabilitationsmaßnahmen finden Sie in den Dokumenten „Informationen zur Beihilfefähigkeit für Rehabilitationsbehandlungen; stationäre Rehabilitationsbehandlungen“, „Informationen zur Beihilfefähigkeit für Rehabilitationsbehandlungen; ambulante Rehabilitationsbehandlungen“ und „Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsbehandlungen; Arten der Rehabilitationsbehandlungen“ unter: