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Allgemein

Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern haben Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Grundlagen für die Beihilfegewährung sind Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ; Link öffnet sich in neuem Fensterund die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV); Link öffnet sich in neuem Fenster.

Informationen