Allgemeine Informationen zum Dienstunfall und Sachschadenersatz
Die Dienststelle Weiden des Landesamtes für Finanzen ist für alle Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter des Freistaats Bayern der kompetente Ansprechpartner in Sachen Dienstunfallfürsorge/Sachschadenersatz. Die dortige Bezügestelle Dienstunfall mit ihren Mitarbeitern ist für sämtliche Entscheidungen im Bereich der Dienstunfallfürsorge einschließlich der Gewährung von Sachschadenersatz zuständig.
Unfälle von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Freistaates Bayern sind über die entsprechende Berufsgenossenschaft (i.d.R. ist das die Kommunale Unfallversicherung Bayern; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) abzuwickeln. Sachschadenersatzleistungen können jedoch grundsätzlich auch für diesen Personenkreis gewährt werden. Brillenschäden sind bei der Berufsgenossenschaft geltend zu machen.
Voraussetzungen für einen Dienstunfall:
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG).
Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG).
Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG).
Liegen die Voraussetzungen vor, entsteht für verletzte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach Art. 50 ff.BayBeamtVG (z. B. Heilbehandlungskosten).
Ist die oder der Dienstunfallfürsorgeberechtigte beim Dienstunfall oder an dessen Folge verstorben, können seine Hinterbliebenen Ansprüche geltend machen.
1. Fristen
Grundsätzlich ist der Unfall sofort dem Dienstvorgesetzten zu melden. Für die Unfallmeldung gilt grundsätzlich eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG) bzw. bei Sachschäden eine Meldefrist von drei Monaten (Art. 98 Abs. 3 BayBG).
Bei Ihrem Dienstvorgesetzten erhalten Sie auch die notwendigen Formblätter (vgl. Nr. 2). Sollten Sie diese nicht von Ihrem Dienstvorgesetzten erhalten, finden Sie sie in unserem Formularcenter.
2. Formulare
- Um die Anerkennung eines Unfalles mit Körperschaden oder einer Berufserkrankung als Dienstunfall zu beantragen, werden grundsätzlich zwei Formblätter gebraucht:
Der Abschnitt E. des Antrages ist vom Dienstvorgesetzten auszufüllen und zu unterschreiben.
Der Abschnitt V. des Beiblattes ist vom behandelnden Arzt auszufüllen. Sollten Ihnen außerdem weitere Befunde wie z. B. MRT-Berichte vorliegen, so können diese zusätzlich beigelegt werden.
- Für die Beantragung von Sachschadenersatz bei Unfällen ohne Körperschaden wird grundsätzlich nur das Formblatt Antrag auf Sachschadenersatz (ohne Körperschaden) (U011) benötigt.
Die Formulare sind jeweils ausgedruckt und unterschrieben postalisch an die Bezügestelle Dienstunfall zu übermitteln. Eine digitale Antragstellung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.
Hinweisblätter
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Hinweisblatt zum Dienstunfallverfahren für personalverwaltende Stellen
; PDF-Format
PDF | Stand: 10.12.2024
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Übersicht der häufigsten Leistungen der Bezügestelle Dienstunfall
; PDF-Format
PDF | Stand: 01.12.2024