FAQ - Häufig gestellte Fragen

Unfälle einer Beamtin oder eines Beamten, die im Dienst eingetreten sind und bei denen ein Körperschaden entstanden ist, sind unbeachtlich ihrer Schwere umgehend dem Dienstvorgesetzten zu melden. Der Dienstvorgesetzte hat den Unfall nach dem Bekanntwerden sofort zu untersuchen (Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG). Zu diesem Zweck ist der oder dem Verletzten ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles  mit Beiblatt auszuhändigen. Die oder der Verletzte hat die Abschnitte A und B (evtl. auch C und D) des Antrages auf Anerkennung eines Dienstunfalles sowie die Abschnitte II bis IV des Beiblatts auszufüllen. Im Falle einer Verhinderung (z. B. schwere Krankheit) füllt der Dienstvorgesetzte die Vordrucke (ausgenommen Abschnitt IV des Beiblattes) aus.

Nach Ergänzung des Beiblatts durch den behandelnden Arzt (Abschnitt V des Beiblatts) hat die oder der Verletzte den ausgefüllten Vordruck und das in einen verschlossenen Umschlag eingelegte Beiblatt mit dem Vermerk "Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden - Bezügestelle Dienstunfall" dem Dienstvorgesetzten vorzulegen.
Der Dienstvorgesetzte (Art. 3 Satz 1 BayBG) beantwortet Abschnitt E des Antrages auf Anerkennung eines Dienstunfalles (früher Dienstunfalluntersuchung), gibt den Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles dem Personalrat zur Kenntnis und leitet diese mit dem verschlossenen Umschlag an das "Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden - Bezügestelle Dienstunfall" weiter.

Werden Beamtinnen oder Beamte bei einem Unfall verletzt oder getötet, so gehen die ihnen gegenüber dem Unfallverursacher zustehenden gesetzlichen Schadenersatzansprüche insoweit auf den Freistaat Bayern über, als dieser zu Leistungen verpflichtet ist (Art. 14 BayBG). Für die Gewährung von Schmerzensgeld sowie Anwalts- und Gerichtskosten besteht im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge keine Rechtsgrundlage. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte solche Ansprüche außerhalb der Unfallfürsorge selbst beim Schädiger oder dessen Versicherung geltend machen können.

Mehr Infos zur Antragstellung finden Sie auch unter Grundsätzliches

Unfälle einer Beamtin oder eines Beamten, die beim Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Familienwohnung und Dienststelle eingetreten sind und bei denen ein Körperschaden entstanden ist, sind unbeachtlich ihrer Schwere umgehend dem Dienstvorgesetzten zu melden. Der Dienstvorgesetzte hat den Unfall nach dem Bekanntwerden sofort zu untersuchen (Art. 47 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG). Zu diesem Zweck ist der oder dem Verletzten ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles mit Beiblatt auszuhändigen. Die oder der Verletzte hat die Abschnitte A und B (evtl. auch C und D) des Antrages auf Anerkennung eines Dienstunfalles sowie die Abschnitte II bis IV des Beiblattes auszufüllen. Im Falle einer Verhinderung (z. B. schwere Krankheit) füllt der Dienstvorgesetzte die Vordrucke (ausgenommen Abschnitt IV des Beiblattes) aus.

Nach Ergänzung des Beiblatts durch den behandelnden Arzt (Abschnitt V des Beiblatts) hat die oder der Verletzte den ausgefüllten Vordruck und das in einen verschlossenen Umschlag eingelegte Beiblatt mit dem Vermerk "Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden - Bezügestelle Dienstunfall" dem Dienstvorgesetzten vorzulegen.
Der Dienstvorgesetzte (Art. 3 Satz 1 BayBG) beantwortet Abschnitt E des Antrages auf Anerkennung eine Dienstunfalles (früher Dienstunfalluntersuchung) und leitet diese mit dem verschlossenen Umschlag an das "Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden - Bezügestelle Dienstunfall" weiter.

Werden Beamtinnen oder Beamte bei einem Unfall verletzt oder getötet, so gehen die ihnen gegenüber dem Unfallverursacher zustehenden gesetzlichen Schadenersatzansprüche insoweit auf den Freistaat Bayern über, als dieser zu Leistungen verpflichtet ist (Art. 14 BayBG). Für die Gewährung von Schmerzensgeld sowie Anwalts- und Gerichtskosten besteht im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge keine Rechtsgrundlage. Das bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte solche Ansprüche außerhalb der Unfallfürsorge selbst beim Schädiger oder dessen Versicherung geltend machen können.

Mehr Infos zur Antragstellung finden Sie auch unter Grundsätzliches.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist für Sie die gesetzliche Unfallversicherung zuständig (i.d.R. ist das die Bayerische Landesunfallkasse; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link))!
Arbeitsunfälle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen ein Körperschaden entstanden ist, sind umgehend dem Arbeitgeber zu melden. Hierzu zählen Unfälle am Arbeitsplatz, Unfälle in Zusammenhang mit sonstigen dem Betrieb dienenden Tätigkeiten sowie der Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit.

Sachschadenersatzleistungen können jedoch grundsätzlich auch für diesen Personenkreis gewährt werden. Brillenschäden sind bei der Berufsgenossenschaft geltend zu machen.

Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

  • Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG)
  • die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG)
  • Nebentätigkeiten (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG)
  • das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG)

Mehr Infos hierzu finden Sie auch unter Grundsätzliches.

Beamtinnen und Beamte erhalten das Formblatt "Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles und das "Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles in unserem Formularcenter.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten das Formular "Unfallanzeige" vom Arbeitgeber bzw. vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Mehr Infos hierzu finden Sie auch unter Grundsätzliches.

Grundsätzlich ist der Unfall sofort dem Dienstvorgesetzten zu melden.

Für die Unfallmeldung gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG) bzw. bei Sachschäden eine Meldefrist von drei Monaten (Art. 98 Abs. 3 BayBG).

Mehr Infos hierzu finden Sie auch unter Grundsätzliches.

Bei der Antragstellung eines Antrags auf Anerkennung eines Dienstunfalles ist die Schriftform erforderlich. Das bedeutet, dass der Antrag unterschrieben und per Post, per Fax oder persönlich an die Bezügestelle Dienstunfall zu übermitteln ist. Dasselbe gilt für das Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles sowie für sonstige Antragsformulare oder Unterlagen, die eine Unterschrift erfordern.

Eine digitale Antragstellung per einfacher E-Mail oder über den Mitarbeiterservice Bayern ist leider nicht möglich. Die einzige Ausnahme ist hier die Antragstellung per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur. Einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente hat das Landesamt für Finanzen gemäß Art. 3 a Abs. 1 BayVwVfG durch die öffentliche Angabe seiner E-Mail-Adresse eröffnet. Die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur setzt die Verwendung einer Signaturkarte und eines Kartenlesers voraus. Weitere Informationen bei der Bundesnetzagentur (externer Link).

Die Einreichung von Heilbehandlungskosten (Arztrechnungen etc.) nach Anerkennung des Dienstunfalles oder im Rahmen eines Antrages auf vorläufige Zahlung kann ebenfalls nur nach postalischer Übermittlung des Antrages und der Belege erfolgen. Eine Einreichung der Belege per E‑Mail, Mitarbeiterservice Bayern oder Beihilfe-App ist nicht möglich. Mehr Infos zur Kostenerstattung finden Sie auch im Bereich Heilbehandlungskosten.

Unterlagen, die nicht persönlich unterschrieben sein müssen oder bei denen keine postalische Übermittlung durch Rechtsvorschrift geregelt ist, können auch per E‑Mail übermittelt werden (ggf. als leserliche PDF-Datei). Hierzu zählen z. B. Ergänzungen der Unfallschilderung oder des Unfallortes, Befundberichte, Dienstreisegenehmigungen o. ä. Die E-Mail ist an dienstunfall@lff.bayern.de zu richten; im Betreff sind Ihr Geschäftszeichen bzw. Ihre Personalnummer sowie das Unfalldatum anzugeben.

Beamtinnen und Beamte haben, wenn sie ansonsten privat krankenversichert sind, auch nach einem möglichen Dienstunfall freie Arztwahl. Das Durchgangsarztverfahren kommt nur nach einem Unfall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, zum Tragen. Fahrtkostenerstattung kann aber grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit gewährt werden.

Die Bearbeitungszeit eines Dienstunfallantrages ist sehr individuell und hängt von zahlreichen Faktoren ab. Verzögerungen in der Bearbeitung treten vor allem dann auf, wenn die Unterlagen fehlerhaft oder unvollständig übermittelt wurden. Bitte achten Sie deshalb bereits bei der Antragstellung darauf alle notwendigen Formulare und Informationen vollständig zu übermitteln.

Häufige Gründe für eine Verzögerung sind beispielsweise:

  • fehlende Angabe des Unfallortes,
  • eine zu knappe Schilderung des Unfallherganges, aus der insbesondere nicht hervorgeht, wie es zu der Verletzung kam,
  • fehlende Unterschrift des antragstellenden Beamten/der antragstellenden Beamtin,
  • fehlende oder unvollständige Stellungnahme des Dienstvorgesetzten,
  • fehlende Angaben im Beiblatt zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles wie Vorschäden, Unterschrift oder Namen der behandelnden Ärzte oder
  • fehlender oder unvollständiger/unleserlicher Befundbericht des Arztes.

Sollten Sie sich beim Ausfüllen des Antrages auf Anerkennung eines Dienstunfalles unsicher sein, welche Angaben genau benötigt werden, könnten Sie bei den Hinweisen zu den Formularen genauere Informationen zu den einzelnen Abschnitten finden.

Die Bearbeitungszeit eines Antrags auf Kostenerstattung kann variieren. Auch hier sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen, damit eine schnelle und reibungslose Bearbeitung möglich ist:

Achten Sie darauf, dass Ihre eingereichten Belege immer vollständig sind. Hierzu zählt z. B. auch die Verordnung des Arztes für Physiotherapie o. ä., wenn Sie eine Rechnung für Physiotherapie einreichen.

Des Weiteren ist die Bearbeitung einfacher, wenn die von Ihnen eingereichte Rechnung nur Diagnosen enthält, welche als Dienstunfallfolgen anerkannt wurden bzw. (falls noch kein Anerkennungsbescheid erlassen wurde) zumindest nur Behandlungen betrifft, die aufgrund des Dienstunfalles notwendig waren. Ggf. können Sie Ihren Arzt bitten die Rechnung entsprechend aufzuteilen, entweder durch handschriftliches Kenntlichmachen der dienstunfallbedingten Behandlungen oder durch das Ausstellen einer gesonderten Rechnung, die nur dienstunfallbedingte Behandlungen betrifft.

Mit dem Anerkennungsbescheid erhalten Sie in der Regel das Formblatt „Erklärung zum Abschluss des Heilverfahrens“. Diese ist im Regelfall spätestens drei oder sechs Monate nach dem Dienstunfall ausgefüllt an die Bezügestelle Dienstunfall zu übermitteln. Hierzu befindet sich ggf. ein Hinweis nach der Rechtsbehelfsbelehrung auf Ihrem Bescheid.

Auf der Erklärung ist anzugeben, ob das dienstunfallbedingte Heilverfahren abgeschlossen ist bzw. welche Beschwerden aufgrund des Dienstunfalles noch bestehen. Mit dieser Erklärung kann die Bezügestelle Dienstunfall den Verlauf des Heilverfahrens nachvollziehen.

Sofern sich während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte ergeben, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen nicht nur vorübergehend zurückgeblieben sind, ist ggf. ein Anspruch auf Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG zu prüfen. Dies geschieht auf Grundlage einer Begutachtung gemäß Art. 45 Abs. 3 BayBeamtVG durch einen Amts-/Polizeiarzt oder durch einen externen Fachgutachter.

Eine solche Untersuchung dient lediglich zur Klärung von dienstunfallrechtlichen Ansprüchen und hat keine Auswirkung auf personal- oder laufbahnrechtliche Angelegenheiten wie Dienstfähigkeit o. ä. Die amts-/polizeiärztlichen Stellungnahmen bzw. fachärztlichen Gutachten erhalten Sie i. d. R nach Auswertung durch die Bezügestelle Dienstunfall als Kopie. Wenn eine ärztliche Begutachtung in Auftrag gegeben wird, werden Sie hierüber postalisch informiert. Einen eventuellen Untersuchungstermin vereinbart jedoch die jeweils beauftragte Stelle direkt mit Ihnen.

Wenn das Heilverfahren abgeschlossen ist und keine (behandlungsbedürftigen) Beschwerden mehr bestehen, wird auch das Dienstunfallverfahren abgeschlossen. Dies bedeutet nicht, dass zukünftig kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallfürsorge besteht. Sollten erneut nachweislich Beschwerden aufgrund der anerkannten Dienstunfallfolgen auftreten und eine ärztliche Behandlung notwendig sein, so ist dies baldmöglichst – unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes – bei der Bezügestelle Dienstunfall mitzuteilen. Auf die Form- und Fristerfordernisse nach Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG zur Geltendmachung weiterer Dienstunfallfolgen wird verwiesen.

Sie sind Vertragspartner des Arztes bzw. Krankenhauses und somit diesen gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Bezüglich der Erstattung der Rechnungsbeträge sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  1. Der Unfall wurde bereits als Dienstunfall anerkannt:
    Die Rechnungen werden, soweit die Behandlungen angemessen und notwendig waren, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erstattet. Reichen Sie die Rechnungen mit dem Antrag auf Kostenerstattung (PDF)beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden, Bezügestelle Dienstunfall ein.
  2. Der Unfall ist noch nicht als Dienstunfall anerkannt, z. B. wegen fehlender Unterlagen:
    Wenn es sich voraussichtlich um einen Dienstunfall handelt, können die Rechnungen vorläufig im Rahmen der Notwendigkeit und Angemessenheit von der Dienstunfallfürsorge erstattet werden. Reichen Sie die Rechnungen mit dem Antrag auf vorläufige Zahlung von Heilbehandlungskosten (PDF) beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden, Bezügestelle Dienstunfall ein. Eine vorläufige Zahlung wird erst gewährt, wenn die Antragssumme 200 EUR übersteigt.
  3. Die Kriterien eines Dienstunfalles sind voraussichtlich nicht erfüllt:
    Es empfiehlt sich, die Rechnungen zur Fristwahrung bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung einzureichen. Solange der Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt ist, ist Ihre private Krankenversicherung zahlungspflichtig. Wird der Unfall später als Dienstunfall anerkannt, übernimmt die Dienstunfallfürsorge die Erstattung der Rechnungen und erstattet die bereits von der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung gezahlten Beträge. Mit der Beihilfe erfolgt eine interne Abrechnung.

Im Rahmen der Bayerischen Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) können nur die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden, die im Zusammenhang mit dem Dienstunfall entstanden sind.

Im Unterschied zu einem Unfall im privaten Umfeld besteht bei einem anerkannten Dienstunfall kein Anspruch auf Leistungen von der Beihilfe oder privaten Krankenversicherung. Stattdessen läuft die Erstattung der Heilbehandlungskosten vorrangig über die Bezügestelle Dienstunfall.

In der Beihilfe haben Sie i. d. R. einen Anspruch ("Bemessungssatz") von 50% bzw. 70%. Im Dienstunfallverfahren beträgt dieser Bemessungssatz 100%, da kein Anspruch auf Leistungen der privaten Krankenversicherung zusteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle eingereichten Rechnungen immer vollumfassend erstattet werden können. Auch im Dienstunfallrecht ist die Angemessenheit der Kosten zu prüfen

Die Angemessenheit der Kosten richtet sich grundsätzlich nach den auch im Beihilferecht geltenden Vorschriften (Art. 96 BayBG i.V.m. § 7 BayBhV). Stellt ein Arzt beispielsweise im Rahmen einer Abdingung erhöhte Steigerungssätze in Rechnung, können die Kosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge trotzdem nur bis zum beihilfefähigen Steigerungssatz erstattet werden. Auch die Höchstsätze nach Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV für (zahn)ärztlich verordnete Heilbehandlungen (z. B. Krankengymnastik) finden im Dienstunfallverfahren Anwendung.

Mehr Infos hierzu finden Sie auch unter Heilbehandlungskosten.

Als Krankenhausbehandlung gilt die stationäre Behandlung oder Beobachtung in öffentlichen und freien gemeinnützigen Krankenanstalten sowie in privaten Krankenanstalten, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, nicht jedoch die Behandlung in einem Kurkrankenhaus oder Sanatorium. Der Beginn der Krankenhausbehandlung ist dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden, Bezügestelle Dienstunfall unverzüglich anzuzeigen.

Es werden die im Rahmen der notwendigen stationären Behandlung entstehenden Kosten übernommen.

Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) für

  1. allgemeine Krankenhausleistungen § 2 Abs. 2 KHEntgG (§ 2 Abs. 2 BPflV)
  2. Wahlleistungen
    • gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen §§ 16, 17 KHEntgG (§ 22 BPflV)
    • gesondert berechnete Unterkunft §§ 16, 17 KHEntgG (§ 22 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers. Die durch die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers entstehenden Mehrkosten können nicht übernommen werden.

Sofern mit den behandelnden Ärzten / der Klinikleitung eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung ) / gesondert berechenbare Unterkunftsleistungen geschlossen wurde, ist eine Kopie der unterschriebenen Wahlleistungsvereinbarung beizufügen.

Bei Leistungen von Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz bzw. die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden und nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BayHeilvfV; Link öffnet sich in neuem Fenster i.V.m. § 28 Abs. 2 BayBhV).

Die Kosten können bis zur Höhe dieses errechneten Vergleichsbetrages erstattet werden.

Die Kosten für einen Sanatoriumsaufenthalt oder für eine Heilkur können nur erstattet werden, wenn die Maßnahme vor Beginn von der Bezügestelle Dienstunfall des Landesamtes für Finanzen genehmigt wurde.

Bei einer Anschlussheilbehandlung (Reha) bedarf es keiner Genehmigung.

Dienstreisen im Sinne des Bayerischen Reisekostengesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind (Art. 2 Abs. 2 BayRKG).

Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind (Art. 2 Abs. 4 BayRKG).

Für Schäden, die bei Dienstreisen und Dienstgängen an einem aus triftigen Gründen benutzten Kraftfahrzeug entstehen und nicht von einem Dritten zu entschädigen sind, kann Sachschadenersatz gemäß Art. 98 BayBG und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Abschnitt 13 VV-BeamtR) und dem Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (FMBek vom 14. Dezember 2009, FMBl. 1/2010, Seite 2) mit dem Formblatt Schadensanzeige (PDF) unmittelbar bei der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstraße 4, 32758 Detmold, unter Angabe der Versicherungsnummer 80.007.832 beantragt werden.

Weitere Informationen zum Ersatz von Sachschäden bei Verwendung privater Fahrzeuge für dienstliche Zwecke finden Sie bei den FAQs beim Thema Reisekosten.

Auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eingetretene Schäden am Kfz werden im Rahmen der nicht gedeckten Kosten - bis zum Betrag von 300 EUR (bei Krafträdern bis 150 EUR) - erstattet, wenn die Benutzung aus schwerwiegenden Gründen (vor allem dienstlicher Art) notwendig war und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Sachschadenersatz vorliegen. Eventuelle Ansprüche auf Sachschadenersatz sind zuerst beim Schädiger bzw. dessen Versicherung geltend zu machen.
Abrechnungen über bereits erhaltene Ersatzleistungen (z. B. Versicherungen) sind dem Antrag auf Sachschadenersatz (PDF) (U011) beizufügen.

Weitere Informationen sind dem Punkt Sachschadenersatz zu entnehmen.

Für die Gewährung von Schmerzensgeld besteht im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge keine Rechtsgrundlage. Ansprüche außerhalb der Unfallfürsorge (z. B. auf Schmerzensgeld) sind von der Betroffenen/dem Betroffenen beim Schädiger selbst geltend zu machen.

Die Anerkennung als Dienstunfall setzt zwingend voraus, dass der Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Beamte, die sich in Elternzeit oder einer Beurlaubung befinden sind von der Verpflichtung, Dienst zu leisten, befreit. Dienstunfallschutz besteht daher grundsätzlich nicht. Bei der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen besteht aber ausnahmsweise auch während der Elternzeit oder Beurlaubung Unfallschutz, wenn die Veranstaltung materiell und formell dienstbezogen ist. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme z. B. wegen zeitnaher Wiederaufnahme des Dienstes dienstlichen Interessen dient und der Dienstvorgesetzte der Teilnahme im Vorfeld zugestimmt hat.

Die Bezügestelle Dienstunfall ist seit dem 01.11.2023 organisatorisch Bestandteil der Dienststelle Weiden. Zuvor war die Bezügestelle Dienstunfall der Dienststelle Regensburg zugeordnet. Da sich die Dienststelle Weiden aktuell noch im Aufbau befindet und viele Sachbearbeiter sowie die Dienstunfallregistratur nach wie vor noch in Regensburg angesiedelt sind, wird auch der Posteingang vorerst weiterhin über die Dienststelle Regensburg abgewickelt.