Heilbehandlungskosten
Die dienstunfallbedingten Aufwendungen werden gem. Art. 50 BayBeamtVG i.V.m. der Bayerischen Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erstattet.
Eine Erstattung erfolgt nach Vorlage der Belege. Für die Kostenerstattung von dienstunfallbedingten Behandlungen haben Sie keinen Beihilfeanspruch und in der Regel auch keinen Leistungsanspruch bei Ihrer privaten Krankenversicherung. Da kein Rechtsverhältnis zwischen dem Landesamt für Finanzen und dem Behandler besteht, ist eine direkte Abrechnung des Landesamtes für Finanzen mit dem Behandler nicht möglich. Sie erhalten die Kostenerstattung auf Ihr Bezügekonto.
- Wenn Sie sich in ärztliche Behandlung aufgrund der unfallbedingten Verletzungen begeben, weisen Sie bitte den behandelnden Arzt darauf hin, die Rechnung nur für die unfallbedingten Behandlungen auszustellen und nicht an die gesetzliche Unfallversicherung zu senden. Leistungen für unfallfremde Leiden können nicht im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erstattet werden und verzögern die Kostenerstattung.
- Achten Sie auch darauf, dass der Arzt die Rechnung auf Ihren Namen ausstellt. Rechnungen, die direkt von der Arztpraxis an das Landesamt für Finanzen gehen, werden an den Rechnungssteller zurückgesandt (das Landesamt für Finanzen steht in keinem Rechtsverhältnis mit dem Behandler).
- Bitte legen Sie alle dienstunfallbedingten Rechnungen, ärztliche Verordnungen, Rezepte usw. nur der Bezügestelle Dienstunfall des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Weiden, zur Erstattung vor. Es besteht kein Anspruch auf Beihilfeleistungen!
- Bei Inanspruchnahme von ärztlich verordneten Heilbehandlungen (z.B. Krankengymnastik, Massagen usw.) werden Ihnen die Kosten bis zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen (Anlage 3 zu § 19 Abs. 1 BayBhV; Link öffnet sich in neuem Fenster) (externer Link) erstattet.
- Fahrtkosten sind nur aus Anlass der Heilbehandlung und grundsätzlich nur bis zum nächstgelegenen Behandlungsort erstattungsfähig. Eine Erstattung erfolgt nur nach Anerkennung des Unfalles als Dienstunfall.
- Die Erstattung der Kosten für das Heilverfahren entfällt, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse sind und deren Sachleistungen (Behandlung mit Chipkarte) in Anspruch genommen haben, weil Ihnen dann Auslagen nicht entstanden sind. Eine Erstattung der Zuzahlungen ist unter Vorlage entsprechender Belege möglich.
- Mit jedem Bescheid über die festgesetzte Kostenerstattung erhalten Sie ein weiteres Antragsformular zur Erstattung der Heilbehandlungskosten.
Sie sind freiwillig versichertes Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse und haben somit dort grundsätzlich Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten. Es ist dabei unerheblich ob die Behandlungskosten ggf. von einem Freizeitunfall oder einem Dienstunfall herrühren. Die jeweiligen Behandler (Ärzte/Physiotherapeuten usw.) und Einrichtungen (Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen, Apotheken) und sonstige Leistungserbringer (Rettungswagen u. ä.) stellen alle Leistungen, wie üblich, Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Rechnung. Die bloße Tatsache, dass es sich ggf. um einen Dienstunfall eines Beamten handeln könnte, befreit die gesetzliche Krankenkasse nicht per se von der direkten Abrechnung und Erstattungspflicht gegenüber den jeweiligen Rechnungstellern. Grundsätzlich ist Ihre gesetzliche Krankenkasse in der Pflicht (dienst)unfallbedingte Leistungen direkt mit den Rechnungsstellern abzurechnen. Weiterhin dürfen Ihnen keine sogenannten Selbstzahlerrechnungen gegen Ihren Willen in Rechnung gestellt werden, sofern Sie nicht vor Beginn der Behandlung bzw. Leistungserbringung von ihrem Wahlrecht (Erläuterung Wahlrecht: siehe letzter Absatz) bewusst Gebrauch gemacht haben.
Bei freiwillig gesetzlich versicherten Beamten wird bei einem eventuellen Dienstunfallereignis nicht direkt zwischen Behandler/Leistungserbringern und dem Beamten abgerechnet. Des Weiteren auch nicht zwischen dem Behandler und Unfallversicherungsverbänden (Bsp. LUK oder BG) da diese nur für gesetzlich Pflichtversicherte zuständig sind. Ein eventuelles Durchgangsarztverfahren ist ebenfalls ausgeschlossen, da die gesetzliche Unfallversicherung unzuständig ist. Eine gesetzliche Krankenkasse hat keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Landesamt für Finanzen. Auch kann die zuständige gesetzliche Krankenkasse bereits geltend gemachte Heilbehandlungskosten (welche bereits mit einem Behandler/Einrichtung abgerechnet wurden) nicht im Nachhinein vom freiwillig versicherten Beamten zurückverlangen, da nicht vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde. Was allein dadurch klar wird, da sonst die gesetzliche Krankenkasse von der Rechnung keine Kenntnis erlangt hätte. Sehr häufig werden durch Unkenntnis aller an der Behandlung und Rechnungsstellung Beteiligter, freiwillig versicherte Beamte grundsätzlich und damit letztlich auch fehlerhaft als Selbstzahler (sprich Beihilfeberechtigt und Privatversichert) eingestuft, obwohl diese auch freiwillig gesetzlich krankenversichert sein könnten bzw. sind. Der Umstand weit verbreiteter Unkenntnis rechtfertigt jedoch keine Erstattungspflicht der Bezügestelle Dienstunfall gegenüber den Beamten oder Dritten.
Ausnahmen:
Soweit jedoch entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden, entstehen, mit Ausnahme gesetzlich vorgesehener Zuzahlungen oder Kostenanteile, keine erstattungsfähigen Kosten gegenüber dem Landesamt für Finanzen.
Wichtiger Hinweis:
Freiwillig gesetzlich versicherte Beamte können jedoch grundsätzlich vor Beginn einer Behandlung/Leistungserbringung vom sogenannten persönlichen Wahlrecht Gebrauch machen und als sogenannter Selbstzahler beim jeweiligen Behandler auftreten. Das Rechtsverhältnis besteht dann allerdings zwischen den Rechnungsstellern und den Beamten. Sogenannte „Selbstzahlerrechnungen", welche dienstunfallbedingte Heilbehandlungskosten enthalten, können dann grundsätzlich hier eingereicht werden. Ein Nachweis des Behandlers/Praxis über die Inanspruchnahme des Wahlrechts ist in diesem Falle hier vorzulegen. Um Ihnen jedoch möglichst alle Besonderheiten dieser Möglichkeit aufzuzeigen, wird dringend empfohlen mit der Bezügestelle Dienstunfall beim Landesamt für Finanzen Kontakt aufzunehmen.
Sollten Sie bereits Arztrechnungen vor Anerkennung Ihres Unfalles als Dienstunfall erhalten haben und handelt es sich voraussichtlich um einen Dienstunfall, kann eine vorläufige Zahlung gewährt werden. Bitte reichen Sie die Belege mit dem Antrag auf vorläufige Zahlung von Heilbehandlungskosten (PDF) ein. Eine vorläufige Zahlung wird erst gewährt, wenn die Antragssumme 200 EUR übersteigt.
Fahrtkosten können bei vorläufigen Zahlungen nicht gewährt werden.
Sofern die Kriterien eines Dienstunfalles voraussichtlich nicht erfüllt sind, empfiehlt es sich, die Rechnungen zur Fristwahrung bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung einzureichen. Solange der Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt ist, ist Ihre private Kankenversicherung zahlungspflichtig. Wird der Unfall später als Dienstunfall anerkannt, übernimmt die Dienstunfallfürsorge die Erstattung der Rechnungen und erstattet die bereits von der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung gezahlten Beträge. Mit der Beihilfe erfolgt eine interne Abrechnung.
Ab 01.01.2011 hat der Freistaat Bayern gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen einen Anspruch auf Gewährung von Arzneimittelrabatten. Diese können jedoch nur eingefordert werden, wenn die Apothekennummer und die Pharmazentralnummer (PZN) für jedes Arzneimittel leserlich auf dem Rezept angebracht sind. Sofern der Arzt keine Rezeptformulare im Querformat verwendet, bitten Sie Ihre Apotheke, dass die Apothekennummer und die Pharmazentralnummer (PZN) auf der Rückseite des Rezeptes aufgedruckt werden. Die Apothekennummer ist siebenstellig und hat am Beginn und Ende ein Pluszeichen (+1234567+) bzw. neunstellig beginnend mit 30nnnnnnn(Apotheke) oder 26nnnnnnn (Krankenhausapotheke). Die PZN ist siebenstellig und hat keine Sonderzeichen (4789256).
Bei stationärer Krankenhausbehandlung sind grundsätzlich die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen, die gesondert berechenbaren Nebenleistungen, eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer sowie die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen erstattungsfähig (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BayHeilvfV i. V. m. § 28 BayBhV). Aus den vorzulegenden Rechnungen müssen der Pflegesatz, die Fallpauschale oder evtl. Sonderentgelte, die Dauer der Krankenhausbehandlung sowie die Diagnose oder der Diagnoseschlüssel ersichtlich sein. Der Antritt einer stationären Krankenhausbehandlung ist unter Angabe der Anschrift des Krankenhauses dem Landesamt für Finanzen unverzüglich anzuzeigen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 BayHeilvfV).
Sofern mit den behandelnden Ärzten / der Klinikleitung eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung ) / gesondert berechenbare Unterkunftsleistungen geschlossen wurde, ist eine Kopie der unterschriebenen Wahlleistungsvereinbarung beizufügen.
Bei Behandlungen in einer Privatklinik ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 BayHeilvfV i.V.m. § 28 Abs. 2 BayBhV).
Die Kosten können bis zur Höhe dieses errechneten Vergleichsbetrages erstattet werden.
Aufwendungen für stationäre Behandlungen in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation werden unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BayHeilvfV i.V.m. § 29 BayBhV erstattet.
Bitte teilen Sie vor Antritt der Behandlung durch Vorlage eines Attestes Ihres behandelnden Arztes die Behandlungsnotwendigkeit, die Verweildauer, sowie den Ort der Maßnahme mit.
Nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens wird über Ihren Antrag entschieden.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mit der Unfallfürsorgestelle in Verbindung zu setzen.
Die Aufwendungen für eine Kur werden unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 3 BayHeilvfV i.V. m. § 30 BayBhV erstattet.
Abweichend von § 30 Abs. 5 Nr. 7 BayBhV werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach Art. 8 und 9 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) erstattet (Vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 BayHeilvfV).
Abweichend von § 30 Abs. 6 Nr. 1 BayBhV werden die Kosten unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten erstattet (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 BayHeilvfV).
Bitte teilen Sie vor Antritt der Behandlung durch Vorlage eines Attestes Ihres behandelnden Arztes die Behandlungsnotwendigkeit, die Verweildauer, sowie den Ort der Maßnahme mit.
Nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens wird über Ihren Antrag entschieden.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mit der Unfallfürsorgestelle in Verbindung zu setzen.
Eine Psychotherapie ist nur erstattungsfähig, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor Beginn der Behandlung die Erstattungsfähigkeit anerkannt hat. Die Inanspruchnahme von fünf Probesitzungen ohne vorherige Genehmigung ist möglich.
Unter den Voraussetzungen des § 25 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BayBhV werden die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BayHeilvfV). Bei stationärer Heilbehandlung muss die Beamtin oder der Beamte ansonsten die Haushalt führende Person sein und der Haushalt kann wegen der notwendigen außerhäuslichen Unterbringung oder wegen Todes nicht weitergeführt werden. Im Haushalt muss mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleiben, die pflegebedürftig ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen können, auch nicht an einzelnen Tagen. Bei ambulanter Heilbehandlung ist Voraussetzung für die Erstattung der Kosten einer Haushaltshilfe, dass der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht vom Verletzten oder von einer im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann. Der Umfang der Tätigkeit einer Haushaltshilfe muss durch ärztliche Verordnung festgelegt werden. Bei der Abrechnung ist eine Empfangsbestätigung, mit Angabe an welchen Tagen und wie viele Stunden Hilfe geleistet wurde, vorzulegen. Bei der Haushaltshilfe darf es sich um keine nahen Angehörigen handeln. Außerdem ist ein Nachweis vorzulegen, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen konnte.