Hinweise für Ärzte und Behandler

Bayerische Beamte haben auch bei einem (potenziellen) Dienstunfall grundsätzlich freie Arztwahl. Das Aufsuchen eines Durchgangsarztes ist nicht notwendig.

Befunde, die durch die Bezügestelle Dienstunfall des Landesamts für Finanzen angefordert wurden (dazu zählt auch der Befund im Abschnitt V des Beiblattes zum Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles), sind nach § 10 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) i. V. m. Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG abzurechnen (in der Regel 25 EUR). Die Rechnung kann durch Ausfüllen des entsprechenden Abschnittes V im Beiblatt oder auf einem separaten Dokument gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass der Rechnungsadressat für diese Befunde das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden, Bezügestelle Dienstunfall, Postfach 10 02 07, 93002 Regensburg ist.

Die Rechnungsstellung erfolgt bei Beamten, die normalerweise einen Beihilfeanspruch haben, regulär an den Patienten/die Patientin selbst. Eine direkte Abrechnung mit der Bezügestelle Dienstunfall ist nicht möglich.

Um für Ihre Patienten eine reibungslose Erstattung der dienstunfallbedingten Rechnungen zu ermöglichen und auch Ihnen als Behandler/Behandlerin mögliche Rückfragen und Rechnungskorrekturen zu ersparen, empfiehlt es sich bereits bei der Rechnungsstellung darauf zu achten, dass nur dienstunfallbedingte Aufwendungen auf einer Rechnung stehen. Sollte sich der Patient/die Patientin also z. B. zeitgleich wegen dienstunfallfremder Beschwerden in Ihrer Behandlung befinden, so sind die jeweiligen Behandlungen bestenfalls auf unterschiedlichen Rechnungen abzurechnen, die jedoch wie gewohnt an den Patienten/die Patientin zu stellen sind.

Ist eine Rechnungsstellung auf unterschiedlichen Rechnungen nicht möglich, so können die dienstunfallbedingten und dienstunfallfremdem Leistungen auch anderweitig durch den Behandler/die Behandlerin gekennzeichnet werden.

Auch bei der Angabe der Diagnosen ist es für die Bearbeitung hilfreich, wenn die Rechnung lediglich dienstunfallbedingte Diagnosen enthält.

Bei freiwillig gesetzlich versicherten Beamten und Beamtinnen erfolgt die Abrechnung regulär über die gesetzliche Krankenversicherung, sofern der Patient/die Patientin nicht vor der Behandlung ausdrücklich von seinem/ihrem Wahlrecht Gebrauch macht und eine Rechnungsstellung als Selbstzahler wünscht. Hierbei sollte der Patient/die Patientin jedoch immer vorher Rücksprache mit der Bezügestelle Dienstunfall halten, um zu klären, ob dieses Vorgehen im Einzelfall sinnvoll ist.