Sachschadenersatz
Werden in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise oder aus dienstlichem Grund im Dienst mitgeführt werden, durch einen Unfall beschädigt oder verloren, so kann der Dienstherr dafür Ersatz leisten, sofern der Beamte oder die Beamtin den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (Art. 98 Abs. 2 Bayer. Beamtengesetz i.V.m. Abschnitt 13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)).
Diese Vorschriften gelten auch für die Gewährung von Sachschadenersatz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Auszubildende und Praktikantinnen und Praktikanten.
Die Erstattung von Sachschäden erfolgt nur auf Antrag. Sachschadenersatz wird geleistet, wenn der erstattungsfähige Betrag 75 EUR übersteigt (gilt nicht bei Gewaltakten Dritter). Der Antrag ist innerhalb einer Meldefrist von drei Monaten nach dem Eintritt des Schadens bei der Dienstbehörde oder dem für die Regelung der Unfallfürsorgeansprüche zuständigen Landesamt für Finanzen, Dienststelle Weiden unter eingehender Schilderung des Sachverhalts, Angabe von Zeugen und sonstiger Beweismittel sowie unter Nachweis des entstandenen Sachschadens schriftlich zu stellen.
Sofern Beamtinnen und Beamte bei einem Unfall sowohl einen Körperschaden als auch einen Sachschaden erlitten haben, beinhaltet das Formular Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalles (PDF), dortiger Abschnitt D, den Antrag auf Sachschadenersatz. Wenn kein Körperschaden erlitten wurde, ist das Formular Antrag auf Sachschadenersatz (PDF)zutreffend.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nutzen bitte das Formular Antrag auf Sachschadenersatz. (PDF)
Brillenschäden melden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (i.d.R. ist das die Bayerische Landesunfallkasse; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)).
Ansprüche gegen Dritte (Schädiger, Versicherung, Leistungen aus Schutzbriefen etc.) sind vorrangig geltend zu machen. Zustehende Ersatzleistungen sind bei der Gewährung von Sachschadenersatz zu berücksichtigen. Abrechnungen über bereits erhaltene Ersatzleistungen (z.B. von Versicherungen) sind vorzulegen.
Sachschadenersatz kann geleistet werden für Kleidungsstücke und sonstige mitgeführte Gegenstände, die zur Dienstausübung benötigt oder üblicherweise mitgeführt werden. Ersatz kann auch geleistet werden für private Gegenstände, die zur Ausübung des Dienstes benötigt und deren Benutzung der Dienstvorgesetzte veranlasst oder ausdrücklich zugestimmt hat (Arbeitsmittel).
Erstattet wird höchstens der Zeitwert für einen Gegenstand mittlerer Art und Güte. Zur Feststellung des Zeitwertes sind Kaufpreis und Kaufdatum des durch den Unfall zerstörten Gegenstandes durch Vorlage der entsprechenden Belege anzugeben. Sofern der Schaden noch durch Reparatur zu beheben ist, werden die belegten Reparaturkosten, höchstens jedoch bis zum Zeitwert ersetzt.
Bei auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eingetretener Schäden am Zweirad ist die Ersatzleistung auf höchstens 150 EUR der nicht gedeckten Kosten beschränkt.
Für die Regulierung von Schäden an Dienstkleidungsstücken, die während eines polizeilichen Einsatzes entstanden sind, ist das jeweilige Polizeipräsidium zuständig. Dies gilt auch für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die aufgrund der Eigenart ihrer Dienstaufgaben im Dienst Zivilkleidung tragen.
Bei Brillenschäden (nur von Beamtinnen und Beamten) kann Ersatz geleistet werden:
- für ein Brillengestell bis zu 100 EUR
- für Brillengläser bis zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen (einschließlich der Kosten für besondere Materialien, Tönungen und ähnlichem laut Verordnung oder Rechnung der beschädigten Brille).
Von der Krankenversicherung und/oder der Brillenversicherung gewährte oder zu gewährende Leistungen sind bei der Bemessung der Ersatzleistung zu berücksichtigen. Neben der Rechnung für die beschädigte und die neue Brille ist die Vorlage der Leistungsabrechnung der Krankenversicherung und/oder der Brillenversicherung erforderlich. Die Krankenversicherung darf die Erstattung nicht mit der Begründung ablehnen, dass sich der Unfall während des Dienstes ereignete und der Dienstherr somit vorleistungspflichtig ist. Bei der Gewährung von Sachschadenersatz handelt es sich um eine "Kann-Leistung" des Dienstherrn. Ersatz darf nur geleistet werden, sofern keine anderweitige Erstattungsmöglichkeit gegeben ist. Sollten Sie von einer Antragstellung bei der privaten Krankenversicherung absehen wollen, sind die fiktiven Ersatzleistungen der Krankenversicherung in geeigneter Form nachzuweisen. Von einer Beantragung von Beihilfeleistungen ist in jedem Fall abzusehen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer melden Brillenschäden bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (i.d.R. ist das die Bayerische Landesunfallkasse; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)).
Schäden, die bei Dienstreisen und Dienstgängen an den aus triftigen Gründen benutzten Kraftfahrzeugen entstehen, sind auf der Grundlage des Vertrages über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung unmittelbar beim Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, Klingenbergstr. 4, 32758 Detmold unter dem Aktenzeichen 80.007.832 mit dem Formblatt Schadensanzeige (PDF)geltend zu machen. Fragen zum Versicherungsschutz oder zu Schadensfällen werden unter 089 74115465 beantwortet.
Auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eingetretene Schäden am Kfz werden im Rahmen der nicht gedeckten Kosten - bis zu einem Betrag von 300 EUR (bei Krafträdern bis 150 EUR) - erstattet, wenn die Benutzung aus schwerwiegenden Gründen, vor allem dienstlicher Art, notwendig war und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Sachschadenersatz vorliegen (Nr. 2.4 Abschnitt 13 VV-BeamtR).
Es ist die Rechnung über die Reparatur des beschädigten Kfz vorzulegen.
Im Falle eines Totalschadens ist der Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall durch eine geeignete Bescheinigung nachzuweisen und die Quittung über den Erlös des Restwerts beizufügen.
Bei durch Wild verursachten Kraftfahrzeugschäden ist auch anzugeben, ob eine Mitgliedschaft in einem Automobilclub o.ä. besteht und welche Leistungen für Wildschäden erbracht werden.
Art und Umfang der eigenen Kraftfahrzeugversicherung sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (Kopie der letzten Beitragsrechnung, des Versicherungsscheins sowie ggf. der Abrechnung).
Erstattungsfähig sind auch nachgewiesene Kosten, die mit der Behebung des Kraftfahrzeugsschadens unmittelbar zusammenhängen, wie Abschleppkosten und Kosten für Kfz-Kennzeichen. Sonstige mittelbare, im Zusammenhang mit Sachschäden an einem Kfz stehende Schäden (z.B. Leihwagenkosten, Verlust des Schadensfreiheitsrabatts, An- und Abmeldegebühren) werden nicht erstattet.
Die mögliche Ersatzleistung bezieht sich nur auf ungedeckte Schäden am eigenen PKW. Dritten zugefügte Schäden (Fremdschäden) bzw. Rückstufungsfolgen im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens sind nicht erstattungsfähig.