Regressierung übergegangener Schadensersatzansprüche

Allgemein

Werden Beamte, Beamtinnen oder Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Das Landesamt für Finanzen - Dienststelle Regensburg - macht diese auf den Freistaat Bayern als Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger geltend.

Kann ein Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Für die Geltendmachung dieser auf den Freistaat Bayern als Arbeitgeber übergegangenen Schadensersatzansprüche ist das Landesamt für Finanzen - Dienststelle Ansbach zuständig.

Um dem Landesamt für Finanzen die zuverlässige und erfolgreiche Geltendmachung dieser übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte zu ermöglichen, sind die geschädigten Personen verpflichtet, dem Freistaat Bayern als ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber fremdverschuldete Unfälle anzuzeigen, alle erforderlichen Angaben mitzuteilen und entsprechende Beweismittel zu benennen. Die Beschäftigungsdienststellen leiten wiederum die Unterlagen unmittelbar nach Bekanntwerden an die Fiskalate weiter.

Um eine möglichst einfache vollständige Erfassung der benötigten Angaben zu erreichen, bitten die Fiskalate die Beschäftigungsdienststellen, die unter Formulare aufgeführten Vordrucke für die Abgabe zu verwenden.

Meldewege

Bitte verwenden Sie zur Meldung an das Fiskalat Regensburg zur Regressierung von Ansprüchen das Abgabeschreiben (siehe unten). Achten Sie darauf, dass ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Tag der unfallbedingten Abwesenheit vorzulegen sind. Ferner ist ggf. eine Erklärung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (siehe unten) erforderlich.

Bitte verwenden Sie zur Meldung an das Fiskalat Ansbach zur Regressierung von Ansprüchen das Abgabeschreiben (siehe unten). Achten Sie darauf, dass ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Tag der unfallbedingten Abwesenheit vorzulegen sind. Ferner ist eine Abtretungserklärung (siehe unten) sowie ggf. eine Erklärung zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (siehe unten) erforderlich.

Hierfür ist die Dienstunfallfürsorge zuständig. Achten Sie darauf, dass ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Tag der unfallbedingten Abwesenheit vorzulegen sind.

Diese Ansprüche werden über die Unfallanzeige der Beihilfe abgewickelt. Die Weiterleitung an das Fiskalat Regensburg erfolgt von dort.

Formulare