FAQ - Häufig gestellte Fragen

Die Höhe des Tagegeldes ist von 2 Faktoren abhängig. Erstens, ob es sich um eine eintägige oder mehrtägige Reise handelt und zweitens von den Abwesenheitszeiten.

Eintägige Reise

Tagegeld

Eintägig und mehr als sechs bis acht Stunden

4,50 €

Eintägig und mehr als acht bis zwölf Stunden

7,50 €

Eintägig und mehr als zwölf Stunden

15,00 €

Mehrtägige Reise

Tagegeld

Mehrtägig und mehr als sechs bis acht Stunden

6,50 €

Mehrtägig und mehr als acht bis zwölf Stunden

11,00 €

Mehrtägig und mehr als zwölf Stunden

21,50 €

75% der Betrages, der bei einer Dienstreise (siehe 1. Frage) erstattet wird.

Reisen zum Zwecke der Fortbildung sind Reisen, die Bedienstete nach Abschluss ihrer Ausbildung zur beruflichen Weiterbildung oder zur Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, zur Anpassung an geänderte dienstliche Anforderungen oder zur Vorbereitung auf die Wahrnehmung neuer oder anderer Aufgaben unternehmen.
Dienstreisen und Dienstgänge umfassen das Dienstgeschäft und die zu seiner Erledigung notwendigen Fahrten und Gänge.

In Orten bis 299.999 Einwohnern werden die Übernachtungskosten bis 90 Euro ohne nähere Prüfung erstattet, in Orten mit mehr als 300.000 Einwohnern bis 120 Euro. Wenn die Übernachtungskosten diese Höchstpreise übersteigen, müssen Sie die Notwendigkeit extra begründen.

Bei Arbeitgeberveranlassung erfolgt eine ungekürzte Zahlung der Übernachtungskosten. Dafür wird beim Tagegeld ein Einbehalt von 4,30 Euro als Frühstücksanteil verrechnet.
Ohne Arbeitgeberveranlassung wird das Übernachtungsgeld um den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag gekürzt.

Nein! Es werden nur tatsächlich angefallene Übernachtungskosten erstattet.

Der Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht nur bei einer Dienstreise, wenn das private Kraftfahrzeug mit triftigen Gründen benutzt wird.
Bei Fortbildungsreisen besteht generell KEIN dienstlicher Vollkaskoschutz!

Weitere Informationen zum Sachschadenersatz bei Verwendung privater Fahrzeuge unter Dienstunfall/Sachschadenersatz.

Sie können schon, erstattet wird aber nur die 2. Klasse.

Parkgebühren werden nur erstattet, wenn bei Benutzung eines privaten PKW triftige Gründe anerkannt worden sind.

Unentgeltlich gewährte Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) müssen in der Reisekostenabrechnung immer angegeben werden.