Auswärtiger Verbleib am neuen Dienstort

Verbleibt der Anspruchsberechtigte am neuen Dienstort unter Beibehaltung der bisherigen Wohnung, so erhält er als gem. (§ 3 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) Trennungsgeld:

  • für die ersten 7 Tage, nach Beendigung der Dienstantrittsreise Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes wie bei Dienstreisen.

    Hinweis:

    Für die Dienstantritts - bzw. Beendigungsreise ist ein gesonderter Erstattungsantrag auf Reisekosten zu stellen.

  • nach Ablauf der Frist (ab dem 8. Tag) Trennungstagegeld

Die Höhe des Trennungsgeldes gliedert sich nach:

  • verheiratete Berechtigte und diesen Gleichgestellten - 13,60 EUR - (§ 3 Abs. 2 S. 1 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link))
  • ledige Berechtigte mit eigener Wohnung - 9,20 EUR
  • ledige Berechtigte ohne eigene Wohnung - 6,30 EUR

    Hinweis:

    Eine Wohnung ist eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche eine Führung eines Haushalts ermöglichen darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung/-entsorgung und Toilette.

    Bei Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung und/oder Unterkunft gelten die Kürzungsvorschriften des BayRKG analog (§ 4 Abs. 1 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)).

Zusätzlich zum Trennungsgeld kann eine Reisebeihilfe für Familienheimfahrten gem. § 5 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) gewährt werden. Verheiratete bzw. Berechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten jeden halben Monat, alle anderen Berechtigten jeden vollen Monat eine Reisebeihilfe für Familienheimfahrten.