Tägliche Rückkehr an die Wohnung

Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhalten, unter Anrechnung der Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle, gem. § 6 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) Trennungsgeld in Form von Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen (vergl. Art. 5 BayRKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link), Art. 6 BayRKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)).

Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuss von 2,00 EUR je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt. Für Tage an denen eine Reisekostenvergütung beantragt wurde und bei Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung wird kein Verpflegungszuschuss gewährt.

Hinweis:
Kehrt der Berechtigte täglich zum Wohnort zurück, obwohl ihm dies nicht zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)), so darf das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr pro Monat nicht höher sein, als die gesamte Abfindung beim auswärtigen Verbleib. Bei der Vergleichsberechnung werden die tatsächlichen Kosten für den Fahrkostenersatz, Wegstrecken - oder Mitnahmeentschädigung, den fiktiv zustehenden Trennungsreise - und Trennungstagegeldern zuzüglich der Kosten für die Antritts- bzw. Beendigungsreise gegenüber gestellt.