Umzugskosten: Allgemeine Informationen, Vorschriften und Merkblätter
Allgemeine Informationen
Leistungen nach dem Bayerischen Umzugskostengesetz können aufgrund einer dienstlich veranlassten Maßnahme wie z.B. bei einer Versetzung oder Abordnung (Art. 4 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) gewährt werden.
Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) (z.B. aus Anlass der Einstellung) nur wirksam, wenn sie vor Beginn des Umzuges erteilt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)).
Ferner besteht die Möglichkeit eine Umzugskostenbeihilfe (Art. 11 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) oder Auslagenersatz bei Auflösung der bisherigen Dienststelle (Art. 12 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) zu erhalten.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die in Art. 2 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) aufgelistet sind.
Ein Anspruch auf Erstattung von Umzugskostenvergütung (Art. 4 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link), Art. 5 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) besteht nur dann, wenn der Berechtigte nach Zusage der Umzugskostenvergütung seinen Erst- oder Nebenwohnsitz an den neuen Dienstort verlegt und tatsächliche Umzugsaufwendungen entstehen. Die Zusage einer Umzugskostenvergütung nach Art. 3 Abs. 1 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) i. V. m. Art. 4 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) gilt nur für einen Umzug im Rahmen der vorliegenden Personalmaßnahme. Ein späterer weiterer Umzug (z.B. in eine größere Familienwohnung) ist dann nicht mehr erstattungsfähig.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beendigung des Umzugs zu stellen.
Der Vollzug des Gesetzes obliegt in der Regel der personalverwaltenden Stelle (Art. 15 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)).
- Beförderungsauslagen des Umzugsgutes Art. 6 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) (nach Vorlage von Kostenvoranschlägen zweier voreinander unabhängiger Speditionsunternehmen)
- Bei einem Umzug in Eigenregie wird eine Pauschale von bis zu 400,00 EUR erstattet (Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)).
- Reisekostenvergütung nach Art. 7 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)
- Mietentschädigung nach Art. 8 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)
- Wohnvermittlungsgebühren nach Art. 8 Abs. 4 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)
- Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (Art. 9 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) ggfs. zusätzlich zu den Beförderungsauslagen nach Art. 6 BayUGK; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) bei Inanspruchnahme einer Speditionsfirma
- Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe (Art. 11 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) auf Antrag ohne Zusage einer Umzugskostenvergütung.
- Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link), z.B. bei Änderung des Dienstortes des Berechtigten wegen der Verlegung oder Auflösung der bisherigen Dienststelle.
- Trennungsgeld nach Art. 13 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)
Merkblätter
-
Hinweise zum Antrag auf Umzugskostenvergütung
; PDF-Format
PDF | Stand: 23.08.2024
-
Notes on requests of compensation of removal expenses. (Officials and judges of the Free State of Bavaria)
; PDF-Format
PDF | Stand: 22.09.2020
-
Umzugskostenvergütung für die Begründung und Verlegung von Nebenwohnungen
; PDF-Format
PDF | Stand: 23.03.2016
-
Hinweise zur Umzugskostenbeihilfe
; PDF-Format
PDF | Stand: 30.08.2024
-
Merkblatt zu Art. 12 Abs. 1 BayUKG
; PDF-Format
PDF | Stand: 23.08.2024