Umzugskosten: Allgemeine Informationen, Vorschriften und Merkblätter

Allgemeine Informationen

Leistungen nach dem Bayerischen Umzugskostengesetz können aufgrund einer dienstlich veranlassten Maßnahme wie z.B. bei einer Versetzung oder Abordnung (Art. 4 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) gewährt werden.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) (z.B. aus Anlass der Einstellung) nur wirksam, wenn sie vor Beginn des Umzuges erteilt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)).

Ferner besteht die Möglichkeit eine Umzugskostenbeihilfe (Art. 11 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) oder Auslagenersatz bei Auflösung der bisherigen Dienststelle (Art. 12 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) zu erhalten.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die in Art. 2 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) aufgelistet sind.

Ein Anspruch auf Erstattung von Umzugskostenvergütung (Art. 4 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link), Art. 5 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) besteht nur dann, wenn der Berechtigte nach Zusage der Umzugskostenvergütung seinen Erst- oder Nebenwohnsitz an den neuen Dienstort verlegt und tatsächliche Umzugsaufwendungen entstehen. Die Zusage einer Umzugskostenvergütung nach Art. 3 Abs. 1 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) i. V. m. Art. 4 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) gilt nur für einen Umzug im Rahmen der vorliegenden Personalmaßnahme. Ein späterer weiterer Umzug (z.B. in eine größere Familienwohnung) ist dann nicht mehr erstattungsfähig.

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr nach Beendigung des Umzugs zu stellen.

Der Vollzug des Gesetzes obliegt in der Regel der personalverwaltenden Stelle (Art. 15 BayUKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)).