Informationen zur Versorgungsauskunft und gesetzliche Regelungen

Versorgungsauskunft

Erteilung einer Versorgungsauskunft durch das Landesamt für Finanzen

Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter des Freistaates Bayern erhalten auf Antrag eine umfassende Auskunft über den Stand ihrer Versorgungsanwartschaft, sofern sie

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben, oder
  • wegen Dienstunfähigkeit voraussichtlich in den Ruhestand versetzt werden.

Die Erteilung einer Versorgungsauskunft erfolgt dabei im Umfang einer (fiktiven) Festsetzung von Versorgungsbezügen und beinhaltet neben dem voraussichtlichen Bruttobetrag des zu erwartenden Ruhegehalts auch eine Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften können im Rahmen einer Versorgungsauskunft jedoch nicht berücksichtigt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass zur Erteilung einer Auskunft über den Stand der Versorgungsanwartschaft die Personalakte des Auskunftssuchenden angefordert werden muss. Durch die Übermittlung des Personalakts und der damit verbundenen Einsichtnahme und Ermittlung Ihrer Dienstzeiten verzögert sich die Auskunftserteilung entsprechend. Sofern Sie mit der Einsichtnahme einverstanden sind und die Erteilung einer Versorgungsauskunft wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Bezügestelle Versorgung auf, die Sie der Zuständigkeitsübersicht entnehmen können. Hierfür können Sie dieses Anschreiben (PDF) ausgefüllt an Ihre zuständige Bezügestelle Versorgung senden.

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen einer Versorgungsauskunft grundsätzlich keine Alternativ- oder Mehrfachberechnungen durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere auch für Berechnungen zur Ermittlung des finanziell günstigsten Freistellungsmodells.

Ohne besondere Voraussetzungen können sich alle Beamtinnen/Beamte und Richterinnen/Richter auf Probe bzw. Lebenszeit des Freistaates Bayern im Mitarbeiterservice Bayern selbst eine
Versorgungsauskunft; Link öffnet sich in neuem Fenster erstellen.

Gesetzliche Regelungen