Reisekosten

Allgemeine Informationen, Hinweise zur elektronischen Genehmigung und Abrechnung und hilfreiche Links.

Allgemeine Informationen

Das Bayerischen Reisekostengesetz regelt die Leistungen zur Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) - Art. 1 BayRKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link) - sowie für Aus- und Fortbildungsreisen ( Art. 24 BayRKG; Link öffnet sich in neuem Fenster (externer Link)) der Beamten und Richter des Freistaates Bayern und den Beschäftigten nach TV-L.

Begriffsbestimmung

Dienstreisen im Sinne des BayRKG sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind. Keine Dienstreisen sind z.B. Fortbildungs- oder Ausbildungsreisen. Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die angeordnet oder genehmigt worden sind.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Reisekostenvergütung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags gezahlt. Es können nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen abgegolten werden.
Die Erstattung muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten schriftlich nach Beendigung der Dienstreise bei der Abrechnungsstelle beantragt werden.
Ein Verzicht auf Reisekostenvergütung ist möglich.

Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst u.a.

Elektronische Genehmigung und Abrechnung